Verordnung über einen
verkaufsoffenen Sonntag am 20. Oktober 2024
Vom 26. September 2024
Die Stadt Moosburg a.d.Isar erlässt auf Grund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22) in der derzeit gültigen Fassung, folgende
Verordnung
§ 1
Abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen aus Anlass des Herbstmarktes die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden am
Sonntag, dem 20. Oktober 2024
in der Zeit von 12:00 – 17:00 Uhr
geöffnet sein.
Die Gebietsabgrenzung erfolgt gemäß beiliegendem Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und gegen § 17 LadSchlG unterliegen den Bestimmungen des § 24 LadSchlG (Ordnungswidrigkeiten) sowie des § 25 LadSchlG (Straftaten).
Darüber hinaus sind besonders die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Moosburg a.d.Isar in Kraft.
Moosburg a.d.Isar, den 26. September 2024
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