Stadt Moosburg a.d. Isar gibt bekannt:
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 65 „Aich/Kirchfeldstraße“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 65 „Aich/Kirchfeldstraße“ der Stadt Moosburg a.d. Isar
Das Gebiet befindet sich südlich vom Flusslauf der Sempt und nördlich von der Pfarrkirche St. Georg in Aich. Östlich verläuft unmittelbar angrenzend die St.-Georg-Straße.
Die Stadt Moosburg a.d. Isar hat mit Beschluss vom 04.03.2024 und 06.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 65 „Aich/Kirchfeldstraße“ in der Fassung vom 19.02.2024 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 65 „Aich/Kirchfeldstraße“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Moosburg a.d. Isar, Stadtplatz 13, 85368 Moosburg a.d. Isar, Stadtbauamt, 1. Obergeschoss, Zi.-Nr. 11 (nicht barrierefrei erreichbar) während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Geschäftszeiten sind: Montag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr; Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr; Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftszeiten können, auch in einem barrierefreien Zimmer, vereinbart werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Die Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 65 „Aich/Kirchfeldstraße“ können ebenso auf der Homepage der Stadt Moosburg a.d. Isar abgerufen werden.
www.moosburg.de/bebauungsplaene
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 65 "Aich/Kirchfeldstraße" mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Moosburg a.d. Isar, 16. Mai 2024